Unser Verein
Die Satzung

Hier finden Sie den Aufnahmeantrag zu unserem Verein

Satzung

SportgemeinschaftLeipzig- Bienitz e.V.

§1

Name, Sitz und Zweck des Vereins

1.  Der Verein führt den Namen: Sportgemeinschaft Leipzig- Bienitz e.V.

2.  Er hat seinen Sitz in Leipzig  und ist beim Amtsgericht Leipzig eingetragen. Die Sportanlagen befinden sich in Rückmarsdorf, Sportplatzweg und Burghausen, Richard – Leisebeinstraße.

3.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung, besondersder Pflege, Erhaltung und Förderung des Sports und der Sportgemeinschaft.

4.   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen jedoch siehe § 10. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

5.    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

6.    Der Verein ist Mitglied des Fußballverbandes der Stadt Leipzig und der nachgeordnete Organe. In anderen Sportarten wird ein weiterer Beitritt erfolgen.

§ 2

Mitgliedschaft

1.  Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Aktive sind solche, diesich in einer oder mehreren Abteilungen sportlich betätigen. Passive sind solche,die in keiner Abteilung sportlich tätig sind.

2.  Die Aufnahme als ordentliches Mitglied hat schriftlich zu erfolgen. Für die Aufnahme ist die Zustimmung des Vorstands bei 2/3 Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder rückwirkend erforderlich.

3.  Der Austritt ist zum Ende eines Quartals möglich und dem Vorstand schriftlich zu erklären. Eine Beitragsrückvergütung erfolgt nicht.

4.  Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden, wenn grober oder wiederholte Verstoß gegen die Vereinssatzung sowie Zahlungsrückstände nachgewiesen werden.

5.  Über den Ausschluss entscheidet der erweitere Vorstand bei 2/3 Mehrheit derAnwesenden. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit der Rechtfertigung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschlusses steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen, gerechnet von der Zustellung des Beschlusses, das Einspruchsrecht zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Der Vereinsausschuss kann seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.

6.  Zu Ehrenmitglieder können verdienstvolle Personen von der Mitgliederversammlung benannt werden.

§ 3

Beiträge und Ausgaben (Anlage 1 Beitragsordnung)

1.  Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Vereinsbeitrages verpflichtet. Er ist jeweils imvoraus zu entrichten.

2.  Die Höhe der Jahresvereinsbeiträge wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt und ist in der Beitragsordnung (Anlage 1) niedergeschrieben.

3.  Tritt ein Mitglied dem Verein bis zum 30.06. bei, ist der volle, bei Eintritt nachdem 01.07. der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.

4.  Ein Erlass des Beitrages kann in besonderen Fällen vom Vorstand bewilligt werden.

5.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

6.  Bei Ausgaben die den Verein belasten, ist die Zustimmung erforderlich

a)        in Höhe bis                 2.500,- €                  des Vereinspräsidenten

b)        in Höhe bis                 5.000,- €                  des Vorstandes

c)         in Höhe bis               15.000,- €                  des erweiterten Vorstandes

d)        in Höhe über                       15.000,- €                  der Mitgliederversammlung

e)        für die Durchführung und finanzielle Abwicklung größerer Maßnahmen,wie z.B. in sich abgeschlossene Bauvorhaben, für die ein Finanzierungsplan vorliegt, kann der Vorstand von der Mitgliederversammlung ermächtigt werden. Alle Ausgaben und Einahnen werden durch den Schatzmeister registriert und nach gesetzlichen Vorschriften gegenüber dem Finanzamt und Stadt Leipzig abgerechnetZu beachten ist, dass bei Umsatzsteuerpflichtigkeit, die Abrechnung von Fördermitteloder Zuschüssen im Nettobetrag abzurechnen ist.

§ 4

Vereinsorgane

1.    Mitgliederhauptversammlung

2.    Vorstand

3.    erweiterter Vorstand Siehe hierzu Anlage 3 - Struktur des Vereins.

§ 5

Vorstand

1. Den Vorstand bilden: VereinspräsidentStellvertreter des Vereinspräsidenten Verantwortlicher Marketing, Pressesprecher SchatzmeisterVerantwortlicher NachwuchsarbeitVerantwortlicher WerterhaltungSchriftführer, Chronist Alle Beratungen sind protokollarisch festzuhalten. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ein Einspruch gegen Entscheidungen durch Nichtanwesenden ist nicht möglich.

2. Die Amtsperiode dauert zwei Jahre.

3. Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Präsidenten und dem Stellvertreter vertreten. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter  zur Vertretung nur in den Fällen berechtigt, in denen der Präsident verhindert ist. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet sich weiter zu qualifizieren. Qualifizierungsmaßnamen die funktionsbestimmt sind, werden durch den Verein getragen.Ein Qualifizierungsplan wird jährlich vom Präsidenten erstellt und kontrolliert. Als Anlage ist ein Organigramm (Anlage 3) beigefügt. Hierin sind Wahlfunktionen und    Berufungsfunktionen sowie die Struktur des Vereins aufgeführt.

§ 6

Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand wird zur Wahlversammlung  durch den neuen Vorstand benannt. Die Mitglieder stimmen im Block ab. Die einfache Mehrheit der Anwesenden ist verbindlich.

1. Den erweiterten Vorstand bilden: der Vorstand

Verantwortlicher Veranstaltungen,

Vertreter Schatzmeister,

Abteilungsleiter,

Assistenten Werterhaltung,

1 Kassenrevisoren (siehe § 11)

2 Beisitzer

2. Die Aufgaben liegen in der ständigen Mitarbeit bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Sämtliche Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

3. Die Amtsperiode beträgt 2 Jahre (wie Vorstand)

4. Bei Entscheidungen ist die einfache Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

5. Bei Stimmengleichheit ist der betreffende Punkt abgelehnt.

6. Beschlussfähigkeit  ist bei Anwesendheit der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses gegeben.

§7

Mitgliederhauptversammlung

1. Eine Mitgliederjahreshauptversammlung muss jeweils innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres stattfinden. Zu dieser Jahreshauptversammlung sind alle Mitglieder vier Wochen vorher über einen Aushang einzuladen. Dieser Aushang befindet sich in der Gaststube am Sportplatz und dem Schaukästen Sportplatz   Richard Leisebeinstraße, am Dorfplatz neben der Feuerwehrsirene in Burghausen, am Sandberg und auf dem Sportplatz Rückmarsdorf sowie im Internet unter:    www.sg-leipzig-bienitz.de veröffentlicht.

2. Das Vereinsjahr beginnt am 1.Januar und endet am 31. Dezember.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Präsidenten innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand oder der erweiterte Vorstand dies beschließen oder mindestens ein Viertel aller Mitglieder ab 18 Jahre dies schriftlich verlangen. Die Ladungsfrist bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen betragen drei Wochen.

4. Anträge zu diesen Versammlungen müssen eine Woche vor Versammlungstermin schriftlich  beim Vorstand eingereicht werden.

5. Die Tagesordnung  der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens einen Bericht des Präsidenten, einen Kassenbericht, Entlastung des Vorstandes, Neuwahlen und die Beschlussfassung über vorliegende Anträge enthalten. Ohne Rücksicht auf die anwesende Mitgliederzahl ist die Versammlung mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.

6. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz, Auflösungen u.ä. werden mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden gefasst, sofern nicht gesetzliche größere Mehrheiten oder weitere Formvorschriften vorgesehen sind. Für den Beschluss über die Auflösung gilt zusätzlich § 12.

§ 8

Stimmrecht – Wählbarkeit 1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

2. Mitglieder vom 14. Lebensjahr bis zum 17 Lebensjahr besitzen Stimmrecht, wenn dies von einem Erziehungsberechtigten schriftlich vorliegt.

3. Das Stimmrecht kann nur durch persönliche Anwesenheit ausgeübt werden.    Minderjährige Vereinsmitglieder können sich durch einen  Erziehungsberechtigten    vertreten lassen.    In begründeten Ausnahmefällen kann bei Abwesendheit eines Mitgliedes eine    schriftliche Wahl erfolgt. Diese ist spätestens bis 2 Tage vor der Wahl beim    Wahlleiter vorzulegen. Die schriftliche Abstimmung wird der    Mitgliederversammlung durch den Wahlleiter bekannt gegeben und zu den Stimmen    hinzugefügt. Daraus ergibt sich das Wahlergebnis.

4. Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim und schriftlich, wenn mindestens    zehn stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen.

5. Wählbar sind Volljährige und auch abwesende Mitglieder, wenn ein Einverständnis    vorliegt und mindestens seit 3 Jahren Vereinsmitglieder sind.

6. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen auf sich vereinigt.

§ 9

Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im    Bedarfsfall durch Beschluss des Vereins gegründet.

2. Die Abteilungen werden durch den Abteilungsleiter und seinen Stellvertreter geleitet.

3. Für Versammlungen, Wahlen und Sitzungen gelten § 6 und § 7 entsprechend.

4. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und    auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

5. Die Abteilungen erstellen jährlich ein sportliches Konzept, welches bis spätestens am1.    Dezember jeden Jahres für das Folgejahr dem Präsidenten vorzulegen ist. Hierin sind die sportlichen Aufgabenstellungen und Maßnahmen sowie ein finanzieller Bedarf    aufzuführen

§ 10

Aufwandsentschädigungen

1.    Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf gesetzlich mögliche steuerfreie   Aufwandsentschädigungen, wenn sie im Auftrag des Vereins entstanden.   Aufwandsentschädigungen für andere Mitglieder werden vom Vorstand bei Bedarf   festgelegt.    Für den Trainer der 1. Herrenmannschaft ist eine Übungsleiterpauschale möglich.    Diese ist in einem Vertrag zu regeln, wobei das Erfolgsziel enthalten sein muss.   Der Trainer sollte eine Lizenz besitzen, ist dies nicht der Fall, muss der Vertrag   befristet ausgestellt werden und eine Qualifizierung enthalten.      Alle Aufwandsentschädigungen sind schriftlich nachzuweisen. Die Aufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder  werden auf fachliche Eignung der jeweiligen Funktion geprüft. Daraus wird die Höhe nach fachlicher Qualifizierung festgelegt. Über die Höhe von pauschalen Aufwandsentschädigungen entscheidet der Präsident.

Gesichtspunkte der Aufwandsetschädigung zu deren Höhe bildet die Stellenbeschreibung der Vorstandsmitglieder.

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Fachliche Qualifizierung wird definiert in:      - Berufabschluss annähernd der Stellenbeschreibung      - Hoch- oder Fachschulabschluss annähernd der Stellenbeschreibung      - Langjährige Funktionärstätigkeit Aufwandsentschädigungen können nur gezahlt werden, wenn dies die Liquidität des Vereins ermöglicht und sind im Finanzplan jedes Jahres aufzuführen.

§ 11

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für 2 Jahre fachkundige Mitglieder (min. 2), die seit mindestens 3 Jahren Mitglied sind.Die Kassenprüfer haben das Recht alle Kassenbestände, Konten, Ein- und Ausgaben zu prüfen.Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis.

§ 12

Auflösung

1. Das Vermögen des Vereins umfasst den Besitz des Vereins einschließlich aller    Abteilungen.

2. Löst sich eine Abteilung auf, so fallen deren Vermögen und die Sportausrüstungen    an den Verein.

3. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen    werden, in der 50 % der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist    eine 2/3 Mehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist    innerhalb von 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das    Vermögen des Vereins an die Stadt Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich    für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13

Schlussbestimmungen

1. Diese Satzung tritt durch Eintragung in das Vereinsregister (Nr.1529) und durch den    Beschluss der Mitgliederversammlung der Sportgemeinschaft Leipzig- Bienitz e.V.    vom 20.03.2008 in Kraft. Hiermit werden alle vorherigen Satzungen ungültig.

2. Die Satzung liegt den Mitgliedern des Vorstandes und den Abteilungsleitern vor    und kann dort jederzeit eingesehen werden. Ein Auszug aus der Satzung ist    auf der vereinseigenen Homepage unter www.sg-leipzig-bienitz.de zur Einsicht    veröffentlicht.

3. Alle Finanz-, Kassen-, Buchungs- und steuerrechtliche Angelegenheiten die in der    Satzung nicht geregelt sind, werden auf Beschluss nach rechtlich gesetzlichen    Vorschriften gefasst.

4. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Ausübung des    Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräte des Vereins    oder Veranstaltungen erleidet, soweit Schäden oder Verluste nicht durch     Versicherungen (von den Landesfachverbänden) abgedeckt sind.

Der Satzung sind 3 Anlagen beigefügt die mitgeltend sind aber ohne eine Satzungsänderung durch Beschluss des erweiternden Vorstandes bei den 2-jährigen Wahlversammlungen verändert werden können.

1.    Anlage 1             Beitragsordnung

2.    Anlage 2             Richtlinie zur Behandlung von Geldstrafen

3.   Anlage 3             Vereinsstruktur SG Leipzig- Bienitz   Leipzig, 20.03.2009

 

Präsident                  stellvertretender Vorstandsvorsitzender

 

Schatzmeister SG Leipzig- Bienitz